„Der Sieg über den Materialismus“ ist eine auf Büchners „Kraft und Stoff“ anspielende programmatische „Sphinx“-Vignette von Fidus. In Wahrheit aber ging es den „Idealisten“ um den Erhalt der Klassengesellschaft. Es ist die seit der Französischen Revolution immer wieder erhobene Forderung nach Gleichheit aller gegen alle, die man nicht nur als „bedauerlich“ empfindet (XX, 109, S. 189 u.191), sondern auch als „nur zum Vorteil des Bösen“ dienend denunziert (XXII, 124, S. 332). In „Sphinx“ II, 3 (bzw. 6) S. 197 heißt es deshalb: „Mögen die sich durch [den Mediumismus] geltend machenden Intelligenzen auch noch so schlecht und unrein sein, ja mag auch jede Art der Nekromantie an sich verwerflich sein: gegenwärtig dienen sie uns jedenfalls, um der [sich über alle bisher geltenden Rassen- und Klassenunterschiede hinwegsetzenden] sinnlich materialistischen Richtung unseres Zeitgeistes entgegen zu wirken; und in diesem Streben können wir sie als Bundesgenossen nicht entbehren.
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Zur gegenwärtigen Rechtslage
Der deutsche Bundesgerichtshof hat in seinem am 21.2.1978 verkündeten Grundsatzurteil zur Parapsychologie nicht nur dem „Papst der Parapsychologie“, BENDER, eine unwissenschaftliche Haltung bescheinigt und ihm deshalb die Sachverständigeneigenschaft abgesprochen, sondern zugleich auch über die gesamte „Disziplin“ den Stab gebrochen. In dem Grundsatzurteil (BGH NJW 1978, 1207) heißt es:
„Zu [den] gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen, die dem Sachverständigenbeweis zugänglich sind, gehört die Parapsychologie nicht. Auch die Veröffentlichungen des [...] Inhabers des Lehrstuhls für Parapsychologie an der Universität Freiburg, Prof. BENDER, vermögen nichts daran zu ändern, daß [...] die Ergebnisse der Parapsychologie nicht als naturwissenschaftliche Erkenntnisse anerkannt werden können [...]. Auch wenn man nicht so weit geht, die Parapsychologie für wissenschaftsfeindlich zu halten [...], so gilt jedenfalls im Bereich des Strafverfahrens immer noch die Regel, daß die hier in Rede stehenden Kräfte nicht beweisbar sind, sondern lediglich dem Glauben oder Aberglauben, der Vorstellung oder dem Wahne angehören und daher, als nicht in der wissenschaftlich Erkenntnis und Erfahrung des Lebens begründet, vom Richter nicht als Quelle realer Wirkungen anerkannt werden können (RGSt 33, 321, 323).“
Mit Diesem Urteil, dem sich die Rechtslehre einhellig angeschlossen hat, ist dem akademischen Okkultismus Einhalt geboten worden. Kein Okkulttäter wird sich mehr auf parapsychologische „Atteste“ berufen können. Und niemand braucht mehr sein Geld für wertlose okkulte Versprechungen auszugeben – für Hokuspokus zahlt man nur im Varieté. (Vgl. Prokop, Wimmer: Der moderne Okkultismus. Stuttgart, New York 1987, S. 272ff.)